Europäische Nutzenbewertung (EU-HTA)2024-04-24T10:10:04+02:00
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Europäische Nutzenbewertung (EU-HTA)

Unsere Leistungen im Bereich EU-HTA im Überblick

  • Strategische Beratung
  • Beratungsanfrage
  • Systematische Recherche
  • Dossiererstellung
  • Schriftliche Stellungnahme

Aktueller Stand

Mit der Verordnung (EU) 2021/2282 vom 15. Dezember 2021 wurde die rechtliche Grundlage für die Verlagerung der Nutzenbewertungen (health technology assessment, HTA) von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen und Medizinprodukten von der nationalen Ebene auf die EU-Ebene geschaffen. Dabei gilt eine schrittweise Implementierung, bei der zunächst Gesundheitstechnologien zur Behandlung onkologischer Erkrankungen und Arzneimittel für neuartige Therapien (advanced therapy medicinal products, ATMPs), anschließend Produkte zur Behandlung seltener Leiden (orphan drugs, ODs) und im letzten Schritt alle weiteren Produkte in den europäischen HTA-Prozess eingeschlossen werden (Abbildung 1). Ein EU-HTA ist demnach für alle Produkte vorgesehen, deren Unterlagen zur erstmaligen Zulassung nach den folgenden Stichtagen bei der europäischen Arzneimittelagentur (EMA) eingereicht werden:

  • Januar 2025: Onkologika und ATMPs
  • Januar 2028: ODs
  • Januar 2030: Alle weiteren Produkte

Abbildung 1: Timeline EU-HTA

Zu beachten gilt: In den EU-HTA werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2282 nur Produkte mit erstmaliger Beantragung der Zulassung nach den genannten Stichtagen, sowie deren Indikationserweiterungen eingeschlossen. Neue Wirkstoffe, deren Zulassung vor den jeweiligen Stichtagen beantragt worden sind, oder bereits zugelassene Wirkstoffe, die eine Indikationserweiterung erhalten, werden weiterhin national bewertet. Die Preisbildung und Erstattung sind ebenso weiterhin in nationaler Zuständigkeit. Als Konsequenz ergibt sich, dass nationale Nutzenbewertungen und europäische HTA-Verfahren über einen langen Zeitraum parallel stattfinden werden, so dass die nationalen Bewertungskriterien nach wie vor maßgeblich sein werden.

Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag “Übergang zum EU-HTA”

Für die Implementierung des EU-HTAs wurde eine Koordinationsgruppe bestehend aus HTA-Institutionen der Mitgliedsstaaten gegründet. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) und das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) sind daran beteiligt und in den Hands-on Gruppen zur Erarbeitung der für den EU-HTA benötigten Methodik vertreten. Daher wird erwartet, dass der EU-HTA stark durch die Expertise der deutschen HTA-Institutionen geprägt und somit ähnlichen Bewertungskriterien unterzogen wird, wie sie schon aus dem deutschen AMNOG-Verfahren bekannt sind.

Es besteht ein Angebot zur Beratung durch die europäischen HTA-Behörden in Kooperation mit der EMA. Dabei handelt es sich um eine frühe Beratung, die der Planung der pivotalen Studien dient. Aufgrund begrenzter Kapazitäten seitens der Behörden, ist die Anzahl der möglichen Beratungsgespräche insbesondere während der Übergangsphase bis 2025 limitiert. Pharmazeutische Unternehmen können sich für einen Beratungsplatz bewerben. Beratungsplätze werden anhand der folgenden Kriterien vergeben:

• Unerfüllter medizinischer Bedarf (keine oder nur unzureichende Behandlung verfügbar)
• Erstmalig in der Klasse
• Potenzielle Auswirkungen auf Patienten, öffentliche Gesundheit oder Gesundheitssysteme
• Erhebliche grenzüberschreitende Dimension
• Bedeutender unionsweiter Mehrwert
• Prioritäten der klinischen Forschung in der Union

Zu beachten gilt: Bei dem Beratungsangebot handelt es sich ausschließlich um frühe Beratungen, die zudem aufgrund der limitierten Plätze nicht für jeden pharmazeutischen Unternehmer und/oder jedes Produkt garantiert sind. Zurzeit besteht kein Angebot für Beratungen, die der Abklärung von Fragen zur Dossiererstellung nach Abschluss der Studien dienen. Pharmazeutische Unternehmen sollten berücksichtigen, dass sich der Stand der Erkenntnisse zwischen dem Zeitpunkt der frühen Beratung (vor Aufsetzung der Studie) und dem Zeitpunkt des HTAs (ggf. Jahre nach der frühen Beratung) durchaus verändern kann. Eine Veränderung des Standes der Erkenntnisse kann dabei große Auswirkungen auf die Akzeptanz der Studien innerhalb eines HTAs haben, insbesondere hinsichtlich der Wahl der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Daher wird empfohlen, dass auch für Produkte, die den EU-HTA durchlaufen, eine gesonderte Beratung vor Dossiererstellung auf nationaler Ebene in Anspruch genommen wird. Eine solche Beratung wird insbesondere innerhalb Deutschlands durch den G BA unterstützt.

Der EU-HTA wird als Gemeinsame Klinische Bewertung (JCA) bezeichnet. Innerhalb eines JCAs sollen die klinischen Aspekte eines HTAs abgedeckt werden:

• Feststellung eines gesundheitlichen Problems
• Identifikation von bestehenden Gesundheitstechnologien
• Technische Eigenschaften der zu bewertenden Gesundheitstechnologie
• Relative Wirksamkeit und Sicherheit der zu bewertenden Gesundheitstechnologie im Vergleich zu den bestehenden Gesundheitstechnologien

Die Bewertung hinsichtlich ökonomischer, sozialer und ethischer Aspekte verbleibt im nationalen Zuständigkeitsbereich. Ebenfalls verbleibt die finale Entscheidung zum Zusatznutzen und die damit verbundene Verhandlung von Erstattungsbeträgen in der Autorität der einzelnen Mitgliedsstaaten.

Ziel eines JCA ist somit eine zentrale Bereitstellung der klinischen HTA-Aspekte ohne diese abschließend zu bewerten. Informationen, Daten, Analysen und sonstige Nachweise, die bereits auf EU-Ebene innerhalb des JCA zur Verfügung gestellt wurden, sollen anschließend nicht mehr auf nationaler Ebene eingereicht werden. Das bedeutet: Ist ein JCA bereits vorhanden, so soll dieses für die Nutzenbewertung auf nationaler Ebene herangezogen werden. Daher ist in Artikel 8 (6) der Verordnung (EU) 2021/2282 spezifiziert, dass ein JCA inklusiv sein und die Bedürfnisse aller Mitgliedsstaaten abdecken muss.

Die verschiedenen Versorgungsstandards und HTA-Kriterien der Mitgliedsstaaten führen dazu, dass innerhalb eines JCAs mehrere Fragestellungen in Form mehrerer PICO- (population, intervention, comparator, outcomes) Schemata adressiert werden müssen. Daher wird zu Beginn des Verfahrens ein Scoping Meeting durchgeführt, um die PICO-Schemata der Mitgliedsstaaten zu identifizieren und, wenn möglich, zu konsolidieren. Erste Testverfahren ergaben dabei zwischen 5 – 9 PICOs pro Wirkstoff. Innerhalb des JCA-Dossiers müssen von Seite des pharmazeutischen Unternehmers alle PICO-Fragestellung bearbeitet werden. Die Mindestvoraussetzung ist hierbei die Durchführung einer systematischen Literaturrecherche zu jedem PICO, wobei alle hierbei identifizierten Studien dargestellt werden müssen.

Gemäß den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/2282 bedingt ein JCA immer eine vergleichenden Analyse der zu bewertenden Gesundheitstechnologie mit einer oder mehreren anderen Gesundheitstechnologien oder medizinischen Verfahren, die im Anwendungsgebiet Bedeutung finden. Dabei werden direkt vergleichende Studien präferenziert. Liegen keine direkt vergleichenden Studien vor, können adjustierte oder nicht-adjustierte indirekte Vergleiche erforderlich sein. Falls die Notwendigkeit eines indirekten Vergleiches besteht, sollte dies bereits adäquat bei der Planung der klinischen Studie berücksichtigt werden.

Mehr Informationen zu wichtigen Faktoren, die bei nicht-adjustierten indirekten Vergleichen in die Planung einbezogen werden sollten, finden Sie hier:

Nicht-randomisierte Studien und nicht-adjustierte indirekte Vergleiche

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