Übergang zum EU-HTA – Konsequenzen einer parallelen Existenz von nationalem und EU-HTA

Verordnung (EU) 2021/2282 Artikel 7 (1) der Verordnung (EU) 2021/2282 spezifiziert, wann eine Gesundheitstechnologie einer Gemeinsamen Klinischen Bewertung (Joint Clinical Assessment, JCA) unterzogen werden muss. Dabei spezifiziert Absatz 1a, dass der Zeitpunkt der initialen Marktzulassung entscheidend ist. Nur wenn diese nach den in Artikel 7 (2) genannten Fristen (Onkologika und ATMPs: 12. Januar 2025,

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