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Deep Dive: Preis-Mengen-Regelung (§ 130b)

  • Veröffentlicht am 07.05.2026
  • Lesezeit 2 Min.

Die Preis-Mengen-Regelung soll nicht mehr Schiedsstellen-fähig sein. Der rechtlich vorgegebene Default-Mechanismus greift, wenn keine Einigung erzielt wird, und passt den Erstattungsbetrag jährlich anhand einer klaren Formel an:

➡️ Umsatzwachstum vs. Referenzjahr × 1,7 % + volumenbasierter Aufschlag bei Umsätzen > >100 Mio. € (1 % x Umsatz / 100 Mio. €)

Implikationen

  • Rabatte erst am dem vierten Jahr nach erstmaliger Markteinführung:
    Die Berechnung beruht auf der Differenz des vorherigen Jahres im Vergleich zum Referenzjahr (= erstes Kalenderjahr nach Markteinführung = Jahr 2 bei Markteinführung in Jahr 1). Daher wird der Umsatz von mind. einem zusätzlichen Kalenderjahr nach dem Referenzjahr benötigt, um den Rabatt zu berechnen.
  • Umsatz im Referenzjahr beeinflusst zukünftige Preisnachlässe:
    Wenn der Umsatz oberhalb des Referenzjahres liegt, muss sich der Absatz stetig erhöhen, um den Umsatz beizubehalten. Ansonsten sinken der Erstattungsbetrag und der Umsatz bei gleichbleibendem Absatz (Plateau-Phase).
  • Launch-Zeitpunkt kann Bedeutung haben für den Umsatz im Referenzjahr:
    In den ersten 6 Monaten gilt der Einführungspreis, ab Monat 7 gilt der verhandelte Erstattungsbetrag, sodass für das Referenzjahr sowohl der Market Update in Jahr 1 als auch der jeweilige Preis ausschlaggebend sind.

Fazit:
Das Default-Preis-Mengen-Modell entspricht weitgehend den früheren Entscheidungen der Schiedsstelle. Unternehmen können abweichende Regelungen vereinbaren, die allerdings nicht mehr Schiedsstellen-fähig sein werden.

Informationen zu der Simulation:

  • Das Produkt wurde irgendwann im Verlauf des Jahres 1 auf dem deutschen Markt eingeführt.
  • Jahr 2 ist das erste vollständige Kalenderjahr nach Markteinführung und stellt somit das Referenzjahr dar.
  • Um den Preisnachlass berechnen zu können, wird die Differenz zu Jahr 2 benötigt. Daher findet der Preisnachlass erstmalig im vierten Jahr statt und basiert auf der Differenz von Jahr 3 vs. Jahr 2.
  • Es wurde angenommen, dass der verhandelte Erstattungsbetrag 20 % unterhalb des Markteinführungspreises liegt und bereits in Jahr 2 gilt.
  • Die Kurven stellen die relative Entwicklung dar und nicht die absoluten Zahlen.
  • Die relative Entwicklung wird sowohl für Produkte mit Umsatz < 100 Mio. € als auch für Produkte mit Umsatz > 100 Mio. € dargestellt, wobei der Umsatz im Referenzjahr in beiden Fällen unter 100 Mio. € liegt.
  • Die prozentualen Preisnachlässe zu Jahr 10 i. H. v. 8.9 % (<100 Mio. €) bzw. 21.2 % (>100 Mio. €) basieren auf beispielhaften Daten. Die tatsächliche Höhe der Preisnachlässe ist situationsabhängig.

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