Preisbildung und Analysen
Markt- und Preisanalysen
Zur Einordnung des Marktpotenzials und der Wettbewerbssituation eines Arzneimittels sind Markt- und Preisanalysen eine notwendige Voraussetzung. Mit unseren indikations- und unternehmensspezifischen Analysen unterstützen wir Sie bei der Positionierung Ihres Produkts, der Einschätzung der direkten Wettbewerber und der vergleichbaren Arzneimittel. Wir unterstützen Sie bei der Analyse von Ausschreibung und Rabattvereinbarungen, bei der Vorbereitung auf die Verhandlungen zum Erstattungsbetrag bei neuen Arzneimitteln und bei der Berechnung von Festbeträgen. Weitere Details zu den dabei geltenden rechtlichen Regelungen sowie zu unseren Leistungen im Bereich Verhandlungen finden Sie hier und hier.
Durchführung von Preisanalysen
Pricing ist die wichtigste Aufgabe für eine erfolgreiche Vermarktung. Pricing von neuen Arzneimitteln hat einen multidimensionalen Charakter, weil der Wert eines neuen Produktes insbesondere vom komparativen Nutzen abhängig ist. Neben dem Nutzen und Zusatznutzen im Vergleich zu den verfügbaren therapeutischen Alternativen, haben auch die Kundenpräferenzen, der Schweregrad einer Erkrankung und die Regelungen zur Erstattung einen erheblichen Einfluss auf die Preisgestaltung. Im generischen Markt hingegen sind eher Kosten, Festbeträge und Rabattvereinbarungen von Relevanz.
Wir führen für Sie Preisanalysen durch, die sowohl Ihre Präferenzen, die Preise der Vergleichstherapien, als auch die Präferenzen der Kostenträger berücksichtigen.
Budget Impact-Analysen
Mit dem Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz (AMVSG) wurden Preis-Mengen-Modelle als der Teil der Vereinbarungen zum Erstattungsbetrag für neue Arzneimittel gemäß § 130b SGB V verpflichtend vorgegeben. Entsprechend werden im Rahmen der Vertragsverhandlungen zum Erstattungsbetrag nicht nur Preise, sondern auch Mengenregelungen vereinbart. Die gesetzlichen Vorgaben werden flankiert von Entscheidungen der Schiedsstelle, die in verschiedenen Verfahren zu dieser Thematik Entscheidungen getroffen hat.
Budget-Impact-Analysen spielen dabei eine zentrale Rolle, da sie den Unternehmen eine systematische Markt- und Umsatzplanung für ein neues Arzneimittel bieten. . Ein belastbares Budget-Impact-Modell zeigt nicht nur die erwarteten Behandlungskosten und Patientenzahlen auf, sondern bildet auch Substitutions- und Marktentwicklungen realistisch ab. Dadurch lassen sich Ausgabenverläufe über mehrere Jahre prognostizieren und wirtschaftliche Risiken frühzeitig identifizieren.
Im Rahmen der Preisverhandlungen tragen Budget-Impact-Analysen dazu bei, Planungssicherheit zu schaffen, Argumente zu objektivieren und tragfähige Erstattungs- sowie Preis-/Mengenmodelle zu entwickeln.
Wir unterstützen Sie mit fundierten Budget-Impact-Analysen, die eine optimale Preisstrategie und Erstattungspositionierung Ihrer Produkte ermöglichen – einschließlich der Entwicklung spezifischer Preis-/Volumenmodelle!
Festbetragsrechner
Festbeträge dienen der gesetzlichen Krankenversicherung dazu, maximale Erstattungsbeträge für Arzneimittelgruppen festzusetzen und gelten als etabliertes Steuerungsinstrument zur Regulierung von Arzneimittelpreisen (§ 35 SGB V, § 130a Abs. 3 SGB V). Festbeträge der Stufe 1 beziehen sich auf Arzneimittel mit denselben Wirkstoffen, die Stufe 2 umfasst Arzneimittel mit pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Wirkstoffen und in der Stufe 3 sind Arzneimittelkombinationen und therapeutisch vergleichbare Wirkstoffe abgebildet. Es gibt Ausnahmen für Kinderarzneimittel und in den Stufen 2 und 3 für Arzneimittel mit einer therapeutischen Verbesserung. Gleichzeitig können Arzneimittel von der Zuzahlung befreit werden, sofern die Preise unterhalb des Festbetrages liegen.
Die Festbetragsgruppenbildung obliegt dem G-BA, die Berechnung und regelmäßige Überprüfung der bestehenden Festbetragsgruppen fällt in den Verantwortungsbereich des GKV-Spitzenverbands. Neben dem aktuellen Preis- und Produktstand sind die Verordnungsdaten des Vorjahres notwendige Voraussetzung für die Berechnung der Festbeträge.
Der Festbetrag einer Festbetragsgruppe stellt den maximalen Preis dar, der seitens der gesetzlichen Krankenkassen erstattet wird. Sollte der Preis eines Arzneimittels oberhalb des Festbetrages liegen, muss der überschießende Betrag von den Patienten übernommen werden (Aufzahlung).
Mit unserem Festbetragsrechner können wir Festbeträge bei Gruppenneubildungen simulieren. Für bestehende Gruppen bieten wir an, auf Basis der aktuellen Preise und Verordnungsdaten Festbeträge und Einsparpotenziale zu berechnen, um die Auswirkungen künftiger Anpassungen auf Ihre Produkte darzustellen. So können Sie sich frühzeitig auf Änderungen vorbereiten und Ihre Preisstrategie gezielt anpassen. Mehr Informationen finden Sie hier.
Rabattvereinbarungen
Rabattvereinbarungen und Ausschreibungen zu Rabattvereinbarungen stellen in Deutschland ein zentrales Instrument zur Kostenreduktion bzw. zum Marktzugang insbesondere von generischen Arzneimitteln dar. Um im Generika-fähigen Markt erfolgreich zu sein, ist die Beteiligung an den Ausschreibungen der Krankenkassen für viele Wirkstoffe unabdingbar. Wir beraten Sie umfassend bei den Ausschreibungen und analysieren für Sie die Erfolgschancen in Bezug auf für Sie interessante Märkte und Wirkstoffe.
Krankenhauserstattung (NUBs)
Zur Erstattung von neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUBs) im Krankenhaus wird gesundheitsökonomisch geprüft, ob diese bereits durch die geltenden Fallpauschalen des DRG-Systems (diagnosis related groups) abgedeckt sind. Für NUBs werden zusätzliche Entgelte außerhalb des Krankenhausbudgets bezahlt, sofern diese nicht durch das DRG-System bereits finanziert sind. Im Falle von Arzneimitteln mit neuartigen Wirkstoffen können NUB-Anträge auf eine separate Erstattung jeweils zum 1. Oktober eines Jahres von Krankenhäusern beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) gestellt werden. Nur für Gentherapien (ATMP) besteht auch die Möglichkeit einer unterjährigen Antragstellung.
Im Falle von Medizinprodukten der Risikoklassen 2b und 3, welche über eine DRG nicht ausreichend abgedeckt werden, findet neben der Kostenbetrachtung eine Nutzenbewertung gemäß § 137h SGB V statt.
Wir bieten Ihnen alle relevanten Leistungen rund um die Erstattung von Arzneimitteln oder Medizinprodukten im stationären Bereich an. Dies umfasst die Beratung zu NUB-Anträgen ebenso wie die Vorbereitung auf die Nutzenbewertung.
Inflationsausgleich
Pharmazeutische Unternehmen können nach § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V einen Inflationsausgleich auf die Abgabepreise von Arzneimitteln in Anspruch nehmen, die dem Preismoratorium unterliegen. Als Basispreis gilt dabei entweder der Preisstand vom 1. August 2009 oder bei Produkten, die nach dem 1. August 2010 in den Markt eingeführt wurden, der jeweilige Einführungspreis. Der Inflationsausgleich kann erstmals seit dem 1. Juli 2018 angewendet und in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli angepasst werden. Die Höhe des Ausgleichs richtet sich nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes und ist kumulativ (siehe Abbildung 1).
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung und Berechnung des zulässigen Inflationsausgleichs für Ihre Produkte.

Abbildung 1: Inflationsausgleich laut Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes.